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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Niederau GmbH

I.Vertragsabschluss

Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

II. Preise

1. Die Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich MwSt.

2. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich verbindlich. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler gehen nicht zu unseren Lasten und dürfen von uns korrigiert werden. Werden jedoch Lieferfristen vereinbart, die über einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss hinausgehen oder wird Lieferung auf Abruf vereinbart und die Ware zu einem Zeitpunkt abgerufen, der später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und sie gegen Gefahren des Untergangs und Schädigung durch Feuer, Wasser, Einbruch usw. auf seine Kosten zu versichern.

3. Sind die Gegenstände im Besitz eines Dritten, so wird der Herausgabeanspruch gegen ihn an uns abgetreten.

4. Entsteht für Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatzanspruch, so tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren.

5. Wird die Ware von Dritten gepfändet oder unser Eigentum durch andere Maßnahmen Dritter gefährdet, so hat uns der Käufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Maßnahme zur Beseitigung der Eingriffe Dritter hat der Käufer zu tragen.

6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir nach Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

IV. Lieferzeit

1. Wird ein schriftlich zugesagter Termin um mehr als drei Wochen überschritten, kann der Käufer uns durch schriftliche Erklärung eine angemessene Nachfrist nicht unter zwei Wochen setzen und halten wir die Nachfrist nicht ein, ist der Käufer berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Für Sonderbestellungen aus dem Ausland oder Einzelanfertigungen verlängert sich die angemessene Nachfrist auf vier Wochen.

2. Falls unsere Leistung ohne unser Verschulden erschwert oder unmöglich gemacht wird, wobei wir insbesondere für das Verhalten unserer Vorlieferanten nicht eintreten müssen, können wie die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann von uns die schriftliche Erklärung verlangen, ob wir binnen angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer zurücktreten.

3. Im Falle eines Rücktritts einer der Parteien gemäß Ziffer 1 und 2 dieses Artikels sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

4. Teillieferungen sind zulässig.

V. Auslieferung und Montage

1. Sofern Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist, ist es Sache des Käufers, den Weg zum Aufstellungsort derart zu schaffen, dass ein Transport der gekauften Gegenstände zum Aufstellplatz mit den üblichen Mitteln möglich ist. Die Lieferung Frei-Haus erfolgt grundsätzlich nur ebenerdig bis zur ersten verschlossenen Türe.

2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.

VI. Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.

2. Der Verkäufer kann statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.

3. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn endgültig nach Setzung einer angemessenen Nachfrist feststeht, dass auch die zweite Nachbesserung fehlgeschlagen und eine Ersatzlieferung nicht möglich ist.

4. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

6. Die Durchführung der Gewährleistungsansprüche kann nur am Ort der Übergabe verlangt werden. Darüber hinausgehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Käufer nicht binnen 10 Tagen nach Übergabe rügt.

8. Bei Mitnahmeartikeln müssen derartige Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Besitzübergang geltend gemacht werden.

VII. Rücktritt

1. Wird der Vertrag von dem Käufer nicht erfüllt, insbesondere:

ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

2. Verlangt der Verkäufer die Zahlung von Schadensersatz, so kann er 25% des Bestellpreises fordern, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden geringer ist. Bei Sonderbestellungen oder Maßanfertigungen kann vom Verkäufer ein höherer Schadensersatz geltend gemacht werden.

3. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, kann der Verkäufer als Lagergebühr monatlich 1% des Kaufpreises berechnen. Verzugsschaden und Lagergebühr sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine höhere oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, als Verzugsschaden monatlich 1% des gesamten ausstehenden Betrages – bei Teilzahlungen 1% von der fälligen Teilleistung – zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden geringer ist.

5. Im Falle eines vom Verkäufer erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt das Rücktrittsrecht nach seiner Wahl auf einzelne Kaufgegenstände zu beschränken. Die Wertminderung für zurückgenommene Gegenstände beträgt im 1. Halbjahr 30% ab 2. Halbjahr 40%. Ist der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten, kann er für das Abholen der Kaufgegenstände 15% des Kaufpreises als erbrachte Aufwendung berechnen.

VIII. Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung, den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

IX. Zahlung

1. Unsere Rechnungen – auch über Teillieferungen – sind sofort bei Lieferung zahlbar und fällig.

2. Sämtliche Zahlungen sind an uns zu leisten.

3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und erst nach Einlösung als Zahlung gutgebracht.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag eigene Forderungen, gleichgültig welcher Art, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Forderung des Käufers wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

X. Sonstiges

Schadensersatzansprüche aller Art gegen uns, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

4. Es wird die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollten die Bedingungen im Übrigen trotzdem Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, so gilt die Regelung, die handelsüblich ist.